Arbeitsrecht

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Kündigung? Abmahnung? Abfindung? Lohn? – Was nun?
Wenn es um die Arbeit geht oder der Arbeitsplatz plötzlich verloren wird, ist dies für Arbeitnehmer oft mit einer emotionalen Achterbahnfahrt verbunden. Ganz schnell tauchen zusätzliche Fragen auf: Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß des Arbeitsvertrages überhaupt rechtens? Kann als Arbeitnehmer eine Abfindung verlangt werden? Schnell sein ist wichtig, denn Im Arbeitsrecht gelten oft nur sehr kurze Fristen

Meine erfahrene Anwaltskanzlei in Lauf a. d. Pegnitz ist jetzt Ihr richtiger Ansprechpartner.

Ihr Arbeitgeber will sich von Ihnen trennen? Ihnen wurde gekündigt? Sie hätten gerne eine Abfindung oder es wurden Ihnen ein Auflösungsvertrag und eine Abfindung vorgeschlagen? Sie müssen sich nur ganz schnell entscheiden? Am besten sofort? Vorsicht! Nur nichts übereilen. Denn hier drohen Stolperfallen!
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten? Als Arbeitnehmer und Führungskraft unterliegen Sie dem Kündigungsschutz, wenn Sie länger als 6 Monate beschäftigt waren und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Aber eine Abmahnung ist immer in Richtung Kündigung.
Wehren Sie sich!
Das Bewerbungsgespräch lief sehr gut und Sie haben einen Arbeitsvertrag z.B. als Führungskraft schon vorliegen? Aber worauf muss man vor der Unterschrift achten und welche Stolperfallen gilt es zu vermeiden? In einem Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Zu den grundlegenden Bestimmungen wie dem Lohn und Gehalt, kommen Punkte wie Urlaub, Krankheit, Überstunden, Kündigung, Verschwiegenheit oder Konkurrenzschutz hinzu.
Das Ihnen ausgestellte Arbeitszeugnis ist nicht zu Ihrer Zufriedenheit? Oder es ist sogar ungerecht? Wahrheitsgemäß und wohlwollend soll ein Zeugnis nach der heutigen Rechtslage sein. Und es sollte dem Mitarbeiter bei seinen zukünftigen Bewerbungen keine Steine in den Weg legen. Doch nicht jedes Zeugnis entspricht diesem Standard!
Sie haben sich mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt, dass Sie das Arbeitsverhältnis gemeinsam und einvernehmlich beenden wollen? Dann geschieht dies in der Regel durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Zusätzlich zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in einem Aufhebungsvertrag aber häufig auch noch viele weitere Punkte geregelt.
Ihnen wurde fristlos gekündigt und Ihr Arbeitsverhältnis sofort beendet? Wissen Sie, ob überhaupt ein sogenannter „wichtiger“ Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt?
Wissen Sie, was zu tun ist, wenn Ihr Arbeitgeber pleite ist? Ihr Arbeitgeber ist dann insolvent, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss eine drohende oder akute Zahlungsunfähigkeit vorliegen oder der Arbeitgeber überschuldet sein. Eines der ersten Anzeichen für eine Insolvenz ist das ausbleibende Gehalt. Ist das bei Ihnen der Fall?
Wussten Sie, dass Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen müssen, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen? Hier heißt es, sehr schnell zu sein und sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg zu kontaktieren! Ein Arbeitnehmer hat zudem unterschiedliche Möglichkeiten, um auf eine Kündigung zu reagieren.
Wussten Sie, dass jeder Arbeitnehmer einen Basiskündigungsschutz hat? Und dass jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als fünf oder zehn Arbeitnehmern und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten Kündigungsschutz genießt? Die meisten stellen sich jedoch die Frage: Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage für mich überhaupt? Hier heißt es, schnell zu handeln, da bei einer Kündigungsschutzklage Fristen sehr schnell verstreichen!
Sie haben Ihr Gehalt nicht bekommen? Lohnstreitigkeiten sind meist sehr belastend, da sie den Arbeitnehmer gegebenenfalls in seiner Existenz gefährden können. Was Sie unbedingt beachten müssen: Für das Einreichen einer Lohnklage können „Ausschlussfristen“ gelten, die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind. Diese können sehr kurz sein!
Was vielen noch aus der Schule bekannt ist, macht auch vor dem Arbeitsleben keinen Halt: das Mobbing. Mobbing ist weder gesetzlich genau geregelt noch eindeutig definiert. Deshalb muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich gemobbt wird oder nur Ärger mit seinen Kollegen vorliegt. Lassen Sie sich dabei professionell unterstützen, um nicht länger leiden zu müssen.
Bossing ist der Bruder vom „Mobbing“ und geht nicht wie beim Mobbing von den Kollegen aus, sondern vom Vorgesetzten. Leider ist diese Art der systematischen und wiederholten Übergriffe mittlerweile eine durchaus übliche Art, einen Mitarbeiter zu einer Kündigung zu bewegen. Lassen Sie sich das nicht gefallen!
Zu den Unvermeidlichkeiten des Lebens gehört es, dass niemand tragische Ereignisse vorhersehen kann. Unfälle und Krankheiten passieren, ohne dass wir uns darauf vorbereiten oder diese abwenden können. Immer wieder kommt es daher vor, dass ein Arbeitnehmer einen rapiden Leistungsverfall aufgrund veränderter privater Lebensumstände zu verzeichnen hat. Doch nicht nur gesundheitliche Probleme können dazu führen. Verliert ein Arbeitnehmer seine Fahrzulassung, obwohl das Führen eines Fahrzeugs zu den elementaren Bestandteilen seiner Arbeit gehört, kann eine personenbedingte Kündigung eine legitime Option darstellen. Allerdings existieren eine ganze Reihe unterschiedlicher Voraussetzungen, über die Sie als Arbeitgeber Bescheid wissen sollten, bevor Sie eine personenbedingte Kündigung aussprechen.
Kündigungsschutz ist nicht gleich Kündigungsschutz. Innerhalb eines Unternehmens gibt es Personengruppen, die über einen besonderen Kündigungsschutz (auch Sonderkündigungsschutz genannt) verfügen. Gerade als Personalverantwortlicher ist es von großer Bedeutung, dass Sie sich der Sonderkündigungsschutzrechte Ihrer Mitarbeiter bewusst sind. Zu den Personengruppen, für die diese Rechte gelten, gehören Betriebs- sowie Personalratsmitglieder, schwangere Frauen, sowie Mitarbeiter, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden. Außerdem genießen auch schwerbehinderte Mitarbeiter einen Sonderkündigungsschutz. Für jede dieser Gruppen existieren eigene Regelungen zum Sonderkündigungsschutz, die sich ohne fachliche Expertise kaum durchschauen lassen.
Auf Sie wartet die Entscheidung, eine Stelle als Geschäftsführer anzutreten? Vorab ist es immer sinnvoll, einige Aspekte zu klären. Welche Vorstellungen haben die Gesellschafter an Ihre Tätigkeit? Welche Arbeitszeiten gelten für Sie? Auch die Höhe Ihres Gehalts muss entschieden werden.
In vielen Firmen sind Arbeitnehmervertretungen in Form von Betriebsräten organisiert. Nicht selten ist die Durchsetzung der Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung jedoch konfliktgeladen. Nehmen Sie Druck und Emotionen raus und holen Sie sich mit mir einen Anwalt an Ihre Seite.
Ihr Arbeitsverhältnis fällt unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und Ihnen wurde gekündigt? Dann muss einer von drei Gründen vorliegen, damit Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen kann:

die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers,
die Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers oder
die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.

Bei der betriebsbedingten Kündigung müssen nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die es notwendig machen, die bisherige Personalstärke des Unternehmens zu verringern. Die Beweispflicht liegt dabei immer beim Arbeitgeber. Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, weil Ihr Betrieb Stellen einspart? Lassen Sie sich beraten, denn nicht jede Kündigung ist gerechtfertigt.